Richtlinien für Faschingswägen

Für den Bau für umzugstaugliche Faschingswägen gelten einige Richtlinien:

 

Sollten bei Wagenbauern technische Fragen auftauchen, können diese an folgende Ansprechpersonen des TÜVs gerichtet werden:

    • Herr Libotean (Handy-Nummer: 0151 – 11315183)
    • Herr Steidle (Handy-Nummer: 0170 – 3308935)

 

Sollten Sie Fragen, welche die Polizei betreffen, haben, dienen als Ansprechpartner:

 

Weitere wichtige Hinweise:

    • Weisungen der Polizei vor Ort sind sofort zu befolgen.

 

    • Jedes gefahrbringende Verhalten von Teilnehmern des Festumzuges ist zu unterbinden. Hierunter fällt auch das Konsumieren von Alkohol durch die Teilnehmer und Ordner während des Festumzuges.

 

    • Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fahrzeug, das bei dem Festumzug eingesetzt wird, eine Typengenehmigung gemäß Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), Betriebserlaubnis (§ 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder eine ordnungsgemäße Zulassung erteilt sein. Ein entsprechender Nachweis (z.B. Kopie der allgemeinen Betriebserlaubnis, Betriebserlaubnis im Einzelfall) muss ausgestellt sein.

 

    • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (Festumzügen) teilnehmen. Dies gilt auch für die An- und Abfahrt zum Festumzug.

 

    • Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Teilnahme an Festumzügen die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden oder Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden. Wesentliche Veränderungen in diesem Sinne sind insbesondere Änderungen an Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegen, wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung sowie An- oder Aufbauten, durch die die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschritten werden. Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen bestehen, wird vom amtlich anerkannten Sachverständigen in einem Gutachten nach dem Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen vom 18.07.2000 bescheinigt.

 

    • Soweit bei dem Festumzug Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen teilnehmen sollen, ist hierfür beim Regierungspräsidium Stuttgart eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 47 Abs. 1 FZV zu beantragen.

 

    • Die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen müssen an Fahrzeugen, die bei dem Festumzug eingesetzt werden, vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. Dies gilt insbesondere natürlich für die Zu- und Abfahrt zu dem Festumzug. Soweit der Festumzug auf abgesperrten Straßen und bei Tageslicht stattfindet, kann für die Teilnahme selbst davon abgewichen werden.

 

    • Bei der Verbindung von Fahrzeugen dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. Unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen sowie Beschädigungen sind nicht zulässig. In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen positiv begutachtet und von der zuständigen Stelle genehmigt wurde.

 

    • Die Tragfähigkeit der Räder und Reifen der Fahrzeuge muss in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben sein.

 

    • Mit teilnehmenden Fahrzeugen jeglicher Art darf während des Festumzuges nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (nicht schneller als 6 km/h).

 

    • An dem Festumzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Die Versicherung muss die Haftung für Sach- und Personenschäden abdecken, die durch die Fahrzeuge aus Anlass der Teilnahme an dem Festumzug einschließlich der Zu- und Abfahrt verursacht werden.

 

    • Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind. Voraussetzungen für die Eignung sind insbesondere:
        • das zulässige Gesamtgewicht, die zulässige Hinterachslast, die zulässige Anhängelast und die zulässige Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges müssen ausreichend sein, um den Anhänger mitführen zu können (siehe Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und in der Betriebsanleitung bzw. im Gutachten);
        • die Anhängekupplung des Zugfahrzeuges muss für die aufzunehmende Anhängelast und Stützlast sowie für die Aufnahme einer entsprechenden Zugöse des Anhängers geeignet sein;
        • die Fahrzeugkombination muss die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen. Es wird unterstellt, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht wird, wenn der Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum Stillstand der Fahrzeugkombination in Abhängigkeit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges folgende Werte nicht übersteigt:
Bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit
des
Zugfahrzeuges
Bremsweg höchstens
20 km/h 6,5m
25 km/h 9,1m
30 km/h 12,3m
40 km/h 19,8m

 

    • Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorschriften der StVZO grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Abweichungen sind nur zulässig, sofern ein amtlich anerkannter Sachverständiger die Ausnahme befürwortet.

 

    • Zum Festumzug werden nur Fahrzeuge aufgenommen, die verkehrssicher sind. Das bedeutet vor allem, dass die Fahrzeuge ringsum bis nahe an den Boden so verkleidet werden, dass es nicht möglich ist, zwischen die Achsen oder unter das Kraftfahrzeug bzw. den Anhänger zu geraten. Auch unter der Zuggabel ist die Verkleidung entsprechend tief herunterzuziehen. Überdeckt die Verkleidung das amtliche Kennzeichen, so ist dieses auf der Verkleidung anzubringen.

 

    • Jedes teilnehmende Kraftfahrzeug und jeder Anhänger muss jeweils links und rechts durch je einen Wagenbegleiter begleitet werden. Die Wagenbegleiter müssen als solche erkennbar und mit Warnwesten ausgestattet sein.

 

    • Für die Absicherung/ Überwachung des Fahrzeugs nach hinten, hat auf jedem der Kraftfahrzeuge ein Beifahrer mitzufahren, soweit bauartbedingt ein Beifahrersitz vorhanden ist.

 

    • Auf der Ladefläche von Fahrzeugen dürfen Personen befördert werden, jedoch nur während des Festumzuges, also nicht bei der Zu- und Abfahrt zum Festumzug selbst.Die Ladeflächen, auf denen sich Personen aufhalten, müssen eben, tritt- und rutschfest sowie mit sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein.Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen. Beim Mitführen stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1,00 m einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern ist eine Mindesthöhe von 0,80 m ausreichend.Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein.Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.Ein- und Ausstiege sollen möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- und Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden. Sie müssen fest am Fahrzeug angebracht sein. Leitern und Treppen sind mit ausreichenden Haltegriffen oder Geländern zu versehen und dürfen seitlich nicht über die Fahrzeugumrisse hinausragen.

      Bei Kindern unter 14 Jahren auf Ladeflächen von Fahrzeugen ist als Aufsicht pro Fahrzeug mindestens eine geeignete Person (über 18 Jahren) einzuteilen.

 

    • Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen (einschließlich Zuschauer) auf den Fahrzeugen nicht eingeklemmt werden können. Für die Höhe und Breite der Aufbauten gilt § 22 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Eine Überschreitung der Höhe von 4,00 m ist nur zulässig, wenn dies die Kippsicherheit und der vorgesehene Fahrweg unter Berücksichtigung von Brücken, Überspannungen, u.a. zulässt.

 

    • Falls die Seitenklappen der Ladeflächen niedriger als 1,20 m sind, sind die Fahrtteilnehmer durch in dieser Höhe fest angebrachte Vorrichtungen vor der Gefahr des Hinunterstürzens zu sichern. Um die Möglichkeit des Hinunterfallens unterhalb der angebrachten Vorrichtungen (bis 1,20 m) auszuschließen, ist in 0,70 m Höhe gleichfalls eine Vorrichtung anzubringen, sofern die vorhandenen Ladeklappen niedriger als 0,50 m sind.

 

    • Die Sicherungshaken an Bordwänden von Ladeflächen müssen funktionssicher und stets eingehakt sein, so dass ein unkontrolliertes Abklappen der Bordwände vermieden wird.

 

    • Bei stufenförmigen Aufbauten sind auf den höheren Ebenen besondere Haltevorrichtungen anzubringen. Die vorhandene Aufstandsfläche für die Personen muss ausreichend sein.

 

    • Das jeweilige Kraftfahrzeug darf nur durch einen Fahrer gesteuert werden, der eine ausreichende Fahrpraxis für dieses Kraftfahrzeug besitzt und im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Er muss in jedem Fall das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

    • Die teilnehmenden Fahrzeuge haben sich so rechtzeitig (mindestens 1 Stunde) vor dem Beginn des Festumzuges am Aufstellungsort einzufinden, dass eine Überprüfung noch vor dem Beginn des Festumzuges durchgeführt werden kann.

 

    • Nach der Beendigung des Festumzuges sind die teilnehmenden Fahrzeuge verkehrssicher außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen